[1] Art. (4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. Dezember 1971 zugeflossenen Einkünften; b) auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Nach Art. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1] [2], In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 30. Aktualisierung 2016. (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. durch (Änderungs-)Protokoll v. 21. Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach Ziffer 2 ff. 01.01.2012 Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Ungeachtet der Nummer 1 nimmt die Schweiz die einer in der Schweiz ansässigen Person gehörenden Anteile an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch während fünf Jahren vom Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Abkommens an gerechnet von der schweizerischen Steuer vom Vermögen aus; sie behält aber das Recht, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anzuwenden, der anzuwenden wäre, wenn diese Anteile nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. 1992 in Kraft seit 29. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; b) bedeutet der Ausdruck „Schweiz“ die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz; d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften; e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nachdem, die deutsche oder die schweizerische Steuer; h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“: aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; alle natürlichen Personen, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristschen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind; i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“: aa)in der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen; bb) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter. (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genußrechten (wie zum Beispiel Genußaktien oder Genußscheine), Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschließlich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds). 1.1. DBA Deutschland Luxemburg - download | STEUBA GmbH Steuerberater, Eschersheimer Landstraße 297, 60320 Frankfurt am Main ☎️ 069 40809940 kanzlei@steuba.de (2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. Verkauf von Alltagsgegenständen des Privatvermögens (EST ... / c) Was sind "Gegenstände des täglichen Gebrauchs"? 30 [Außerkrafttreten des DBA 1931/59]. 1989 (BGBl. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz) vom 11. 1 Buchst. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten. 1 unbewegliches Vermögen . Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit größter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. 3. (4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. auch nachstehend abgedrucktes Protokoll Nr. (4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. Bewertungsrechtliche Einzelprobleme bei Anwendung der vGA-Grundsätze, Der angemessene Unternehmerlohn und die Grundsätze der v ... / 4. (3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Art 22 DBA kann unbewegliches Vermögen in dem … bb) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. cc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden. 12. 2003 II S. 68). 11 Abs. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schließt das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde. 5. 2011 II S. 1092[2]. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat. Abkommen. 1 iVm Nr. 3 bis 5, neue Nr. 3 Abs. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip). 9.2. (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2 Abs. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person. Es ist aber im Verwaltungsweg auf Schenkungen vonGeschäftsbetrieben für anwendbar erklärt worden (BMF7.4.88, DB, 938). Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen. Art. [5] Nr. "Beschränkte Steuerpflicht") in Deutschland unterliegenden Einkünfte vorgenommen, wenn die Vermietung und Verpachtung sowie die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten erfolgt. Die Zustimmung ist unwiderruflich. (7) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemaßnahme ein direkter Zusammenhang besteht. 3.1. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. 3 eingef., bish. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Steuerpflicht erfasst und Gewinne aus der Vermietung und der Veräußerung gleichbehandelt werden. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 1980 II S. 751), des (Änderungs-)Protokolls vom 17. Oktober 2010 (BGBl. 10. 2.2. DBA Deutschland - Schweiz • mit Aktualisierungsservice Kommentar Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dr. Michael Kempermann Loseblattwerk mit 44. 3 des Ratifikationsgesetzes v. 30. nachstehend abgedrucktes Protokoll Nr. Darin äußert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deutsche Behörde. g)eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Art 22 kann unbewegliches Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem es liegt. Nein. 12. (1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.